Hallo zusammen
Ich habe Thema am Rande bereits mal in einem anderen Thread angeschnitten.
Folgende Problemstellung:
Produktionsmaschine mit Rundschalttisch (RST) mit 4 Arbeitspositionen. Positionen sind nicht Teil der Sicherheitseinrichtungen. Gefahrenbereich durch Lichtvorhang geschützt.
Wenn sich der RST in Position befindet, wird der Motor des Umrichters sicher von der Spannungsversorgung getrennt. Der Benutzer kann die Maschine durch einen Lichtvorhang beschicken.
Langer Text, habe die Fragen aber so gestellt, dass man sie auch einfach nur mit Ja oder Nein beantworten kann:)
Fall 1: Es kommt NICHT zur Einleitung eines Stopp-Befehls durch den Lichtvorhang:
Frage 1: Nach meiner Auffassung kommt es nach EN 13849-1 5.2.1 ja NICHT zur Einleitung eines Stoppbefehls weil sich der RST beim Hineingreifen durch den Lichtvorhangs bereits in einer sicheren Position befand. Da sich der Rundschalttisch ja nicht drehen kann ist die Schutzfunktion des Lichtgitters während dieser Zeit nicht zwingend notwendig. Seht ihr das auch so?
Frage 2: Wenn Frage 1 zutrifft und es zu keinem Stoppbefehl kam, dann wäre für diesen Fall auch keine manuelle Rückstellfunktion notwendig - stimmts?
Frage 3: Nehmen wir an, die Schütze des RST werden nach einer bestimmten Zeit wieder geschlossen, sofern der Lichtvorhang nicht betätigt wird, dann könnte der RST doch automatisch weiter takten - stimmts?
Fall 2: Fall 1 war eine falsche Interpretation. Es kommt zur Einleitung eines Stopp-Befehls durch den Lichtvorhang weil alleine schon das gezielte Öffnen der Motorschütze hierfür ausreicht; Dann wäre nach EN 12100 6.3.2.5.3: "In Gang setzen eines Maschinenzyklus ohne einen zusätzlichen Startbefehl in dem die Person den Erkennungsbereich verlässt..."
Durch das Hineingreifen in den Lichtvorhang wird ein Stopp ausgelöst. Der Benutzer beschickt die Maschine und begibt sich mit seinen Armen/Händen anschließend außerhalb des Gefahrenbereiches.
Frage 4: Nehmen wir an, die zusätzlichen Anforderungen nach 6.3.2.5.3 sind erfüllt, benötigt man dann noch eine manuelle Rückstellfunktion? Ich würde sagen ja, konnte keine Textstelle finden, in der stand, dass man diese auch weg lassen darf.
Frage 5: Punkt 6.3.2.5.3, Punkt c: "die Zyklusdauer der Maschine ist kurz..."; Mann muss dann auch sicherstellen, dass der RST maximal einmal takten kann. Die Position MUSS also Teil der Sicherheitseinrichtungen sein. Sonst ist die Bedingung nicht erfüllt. Stimmts?
Vielen Dank für eure Meinung und beste Grüße
Geri
Siehe https://www.sps-forum.de/maschinensi...tml#post483043
DIN EN ISO 12100 Abschnitt
6.3.2.5.3 Zusätzliche Anforderungen an sensitive Schutzeinrichtungen bei deren Einsatz für die
Auslösung von Zyklen
In diesem Ausnahmefall wird das in Gang setzen eines Maschinenzyklus ohne einen zusätzlichen Startbefehl ausgelöst, indem eine Person oder ein Körperteil den Erkennungsbereich verlässt, d. h. abweichend von den allgemeinen Anforderungen in 6.3.2.5.2, zweiter Absatz, zweiter Spiegelstrich. Nach dem Einschalten der Energieversorgung oder nach Anhalten der Maschine durch die Annäherungsreaktion der sensitiven Schutzeinrichtung darf der Maschinenzyklus nur durch einen beabsichtigten Startbefehl ausgelöst werden.
Das Auslösen des Zyklus durch eine sensitive Schutzeinrichtung muss den folgenden Bedingungen
unterliegen:
a) nur aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen (AOPDs), die die Bedingungen der Normenreihe
IEC 61496 erfüllen, sind zu verwenden;
b) die Anforderungen an eine AOPD, die als Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion und als
Anwesenheitsmelder verwendet wird, sind erfüllt (siehe IEC 61496) insbesondere Anbringungsort,
Mindestabstand (siehe ISO 13855), Erkennungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Überwachung von
Steuerungen und Bremssystemen);
c) die Zyklusdauer der Maschine ist kurz und die Maschine kann nach Freigabe des Abtastfeldes nur für die Dauer eines einzelnen normalen Zyklus in Gang gesetzt werden;
d) das Gelangen in das Abtastfeld der AOPD oder das Öffnen von verriegelten trennenden
Schutzeinrichtungen sind die einzigen Möglichkeiten, in den Gefährdungsbereich zu gelangen;
e) falls die Maschine mit mehreren AOPD-Schutzeinrichtungen ausgerüstet ist, ist nur eine von diesen in der Lage, den Zyklus erneut auszulösen, und
f) die AOPD und der zugehörige Teil der Steuerung stimmen mit den Bedingungen für eine höhere
sicherheitsrelevante Leistungsfähigkeit als unter Normalbedingungen überein, weil durch automatische Zyklusauflösung ein höheres Risiko vorhanden ist.
ANMERKUNG 1 Der in d) betrachtete Gefährdungsbereich ist jeglicher Bereich, in dem die gefährdende Funktion
(einschließlich Zubehör und Kraftübertragungselementen) durch Freigabe des Abtastfeldes erzeugt wird.
ANMERKUNG 2 Siehe auch IEC/TS 62046.
Ich habe Thema am Rande bereits mal in einem anderen Thread angeschnitten.
Folgende Problemstellung:
Produktionsmaschine mit Rundschalttisch (RST) mit 4 Arbeitspositionen. Positionen sind nicht Teil der Sicherheitseinrichtungen. Gefahrenbereich durch Lichtvorhang geschützt.
Wenn sich der RST in Position befindet, wird der Motor des Umrichters sicher von der Spannungsversorgung getrennt. Der Benutzer kann die Maschine durch einen Lichtvorhang beschicken.
Langer Text, habe die Fragen aber so gestellt, dass man sie auch einfach nur mit Ja oder Nein beantworten kann:)
Fall 1: Es kommt NICHT zur Einleitung eines Stopp-Befehls durch den Lichtvorhang:
Frage 1: Nach meiner Auffassung kommt es nach EN 13849-1 5.2.1 ja NICHT zur Einleitung eines Stoppbefehls weil sich der RST beim Hineingreifen durch den Lichtvorhangs bereits in einer sicheren Position befand. Da sich der Rundschalttisch ja nicht drehen kann ist die Schutzfunktion des Lichtgitters während dieser Zeit nicht zwingend notwendig. Seht ihr das auch so?
Frage 2: Wenn Frage 1 zutrifft und es zu keinem Stoppbefehl kam, dann wäre für diesen Fall auch keine manuelle Rückstellfunktion notwendig - stimmts?
Frage 3: Nehmen wir an, die Schütze des RST werden nach einer bestimmten Zeit wieder geschlossen, sofern der Lichtvorhang nicht betätigt wird, dann könnte der RST doch automatisch weiter takten - stimmts?
Fall 2: Fall 1 war eine falsche Interpretation. Es kommt zur Einleitung eines Stopp-Befehls durch den Lichtvorhang weil alleine schon das gezielte Öffnen der Motorschütze hierfür ausreicht; Dann wäre nach EN 12100 6.3.2.5.3: "In Gang setzen eines Maschinenzyklus ohne einen zusätzlichen Startbefehl in dem die Person den Erkennungsbereich verlässt..."
Durch das Hineingreifen in den Lichtvorhang wird ein Stopp ausgelöst. Der Benutzer beschickt die Maschine und begibt sich mit seinen Armen/Händen anschließend außerhalb des Gefahrenbereiches.
Frage 4: Nehmen wir an, die zusätzlichen Anforderungen nach 6.3.2.5.3 sind erfüllt, benötigt man dann noch eine manuelle Rückstellfunktion? Ich würde sagen ja, konnte keine Textstelle finden, in der stand, dass man diese auch weg lassen darf.
Frage 5: Punkt 6.3.2.5.3, Punkt c: "die Zyklusdauer der Maschine ist kurz..."; Mann muss dann auch sicherstellen, dass der RST maximal einmal takten kann. Die Position MUSS also Teil der Sicherheitseinrichtungen sein. Sonst ist die Bedingung nicht erfüllt. Stimmts?
Vielen Dank für eure Meinung und beste Grüße
Geri
Zitat:
Siehe https://www.sps-forum.de/maschinensi...tml#post483043
DIN EN ISO 12100 Abschnitt
6.3.2.5.3 Zusätzliche Anforderungen an sensitive Schutzeinrichtungen bei deren Einsatz für die
Auslösung von Zyklen
In diesem Ausnahmefall wird das in Gang setzen eines Maschinenzyklus ohne einen zusätzlichen Startbefehl ausgelöst, indem eine Person oder ein Körperteil den Erkennungsbereich verlässt, d. h. abweichend von den allgemeinen Anforderungen in 6.3.2.5.2, zweiter Absatz, zweiter Spiegelstrich. Nach dem Einschalten der Energieversorgung oder nach Anhalten der Maschine durch die Annäherungsreaktion der sensitiven Schutzeinrichtung darf der Maschinenzyklus nur durch einen beabsichtigten Startbefehl ausgelöst werden.
Das Auslösen des Zyklus durch eine sensitive Schutzeinrichtung muss den folgenden Bedingungen
unterliegen:
a) nur aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen (AOPDs), die die Bedingungen der Normenreihe
IEC 61496 erfüllen, sind zu verwenden;
b) die Anforderungen an eine AOPD, die als Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion und als
Anwesenheitsmelder verwendet wird, sind erfüllt (siehe IEC 61496) insbesondere Anbringungsort,
Mindestabstand (siehe ISO 13855), Erkennungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Überwachung von
Steuerungen und Bremssystemen);
c) die Zyklusdauer der Maschine ist kurz und die Maschine kann nach Freigabe des Abtastfeldes nur für die Dauer eines einzelnen normalen Zyklus in Gang gesetzt werden;
d) das Gelangen in das Abtastfeld der AOPD oder das Öffnen von verriegelten trennenden
Schutzeinrichtungen sind die einzigen Möglichkeiten, in den Gefährdungsbereich zu gelangen;
e) falls die Maschine mit mehreren AOPD-Schutzeinrichtungen ausgerüstet ist, ist nur eine von diesen in der Lage, den Zyklus erneut auszulösen, und
f) die AOPD und der zugehörige Teil der Steuerung stimmen mit den Bedingungen für eine höhere
sicherheitsrelevante Leistungsfähigkeit als unter Normalbedingungen überein, weil durch automatische Zyklusauflösung ein höheres Risiko vorhanden ist.
ANMERKUNG 1 Der in d) betrachtete Gefährdungsbereich ist jeglicher Bereich, in dem die gefährdende Funktion
(einschließlich Zubehör und Kraftübertragungselementen) durch Freigabe des Abtastfeldes erzeugt wird.
ANMERKUNG 2 Siehe auch IEC/TS 62046.